Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte referiert bei der Feuerwehr Surheim zum Thema Sonder- und Wegerecht bei Einsatzfahrten
Am Dienstag, den 13.03.2024 besuchte Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Marc Wandt von der Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte die Freiwillige Feuerwehr Surheim und hielt vor ca. 30 Feuerwehrmänner und -frauen einen interessanten Unterricht zum Thema Sonder- und Wegerecht ab.
Die Sonderrechte für Feuerwehr und Polizei sind gesetzlich in §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt und als „Befreiung von den Vorschriften“ zu sehen, so Wandt. Dieses Recht ist jedoch an hoheitliche Aufgaben geknüpft, welche im Einzelnen das Retten von Leben, Abwehr gegen schwere gesundheitliche Schäden und das Schützen von Sachwerten sind. Ein im Einsatz befindliches Fahrzeug darf zum Beispiel die Höchstgeschwindigkeit überschreiten oder auch eine Kreuzung bei Rot überfahren. Der Vortragende wies in dem Zusammenhang aber darauf hin, dass immer eine Abwägung zwischen Erforderlichkeit der Übertretung und der möglichen Gefahr zu erfolgen hat.
Entsprechendes gilt auch für die Fahrt mit dem Privatfahrzeug nach Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus. So stehen den Feuerwehrangehörigen zwar bereits zu diesem Zeitpunkt die Sonderrechte gem. § 35 StVO zu. Hier sind vom Gesetzgeber jedoch strenge Richtlinien erlassen, so dass eine entsprechende Fahrt mit dem Privat-Pkw nur unter sehr geringen Geschwindigkeitsübertretungen und unter der Wahrung der Verhältnismäßigkeit möglich ist. Eine Gefährdung bzw. Schädigung anderer muss ausgeschlossen werden. Hierzu gab Surheims 2. Kommandant Peter Weisel exemplarisch einige Verkehrssituationen bei der Fahrt von der Arbeitsstätte ins Feuerwehrhaus aufgrund eines Einsatzes vor, welche der Rechtsanwalt dann aus rechtlicher Sicht kommentierte.
Wandt gab zu bedenken, dass Privatfahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht als Fahrzeuge mit Sonderrechten erkennbar sind. Aufgrund des somit beträchtlichen Risikos für den Fahrer als auch für die anderen Verkehrsteilnehmer wurde geraten, besonders den Weg zum Feuerwehrgerätehaus mit der nötigen Weitsicht zurückzulegen; denn ein verunfallter Helfer kann schließlich nicht mehr helfen. Die Alarm- und Einsatzfahrten sollten daher im Lichte eines gut bekannten Grundsatzes stehen: „Sicherheit vor Schnelligkeit“.
Nach Ende des Vortrages lud Wandt zu einer Diskussionsrunde ein, wobei noch offenen Fragen beantwortet wurden. Surheims 1. Kommandant Langwieder bedankte sich recht herzlich für die interessanten Ausführungen zum Thema Sonder- und Wegerecht.